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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – TrinkwV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 52 - 53)

Teil I

Allgemeine Indikatorparameter

Parameter Einheit Grenzwert/
Anforderung
Bemerkungen
Aluminium mg/l 0,200
Ammonium mg/l 0,50
Calcitlösekapazität mg/l CaCO3 5 Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Chlorid mg/l 250
Clostridium
perfringens, einschließlich Sporen
Anzahl/
100 ml
0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Coliforme Bakterien Anzahl/
100 ml
0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.
Eisen mg/l 0,200
Elektrische Leitfähigkeit µS/cm 2 790 bei 25 °C Messungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.
Färbung m–1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)
Geruch
für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Geschmack für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden.
Koloniezahl
bei 22 °C
ohne anormale Veränderung Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen.
Koloniezahl
bei 36 °C
ohne anormale Veränderung Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.
Mangan mg/l 0,050
Natrium mg/l 200
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ohne anormale Veränderung
Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird.
Sulfat mg/l 250
Trübung Nephelometrische
Trübungseinheiten (NTU)
1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.
Wasserstoffionen-
konzentration
pH-Einheiten ≥ 6,5 und ≤ 9,5

Teil II

Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation

Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml

Teil III

Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen

Parameter Referenzwert
Somatische Coliphagen im Rohwasser:
50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml
Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25